Münchner Norm
Die Münchner Anordnung wurde am 30.10.1999 beschlossen und ist ähnlich wie die Regensburger Verordnung aufgebaut. Es gilt ein generelles Verbot mit Aussnahmeregelung. Kamin- und Dauerbrandöfen zur Holz- und Braunkohlebrikettverfeuerung werden mit folgender Abweichungen genehmigungsfähig: CO Gehalt im Abgas maximal 1,5 g/m3 bezogen auf 13% O2.